FAQ
Persönliches Budget – Grundlagen
Was ist das Persönliche Budget?
Wer kann das Persönliche Budget beantragen?
Das Persönliche Budget ist eine Geldleistung, die Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf erhalten können, um notwendige Unterstützungsleistungen selbstbestimmt zu organisieren. Statt Sachleistungen direkt vom Amt oder einem Pflegedienst zu erhalten, können Betroffene selbst entscheiden, wer sie unterstützt, wann und wie.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Leistungen in Anspruch zu nehmen?
Jede Person mit anerkannter Behinderung oder Pflegegrad, die Anspruch auf Leistungen z. B. aus der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Teilhabeleistungen hat. Auch gesetzlich betreute Personen können über ihre Betreuer*innen das Budget beantragen.
Was sind die Vorteile eines Persönlichen Budgets?
Es muss ein anerkannter Unterstützungsbedarf bestehen
Der Bedarf darf nicht bereits durch andere Leistungen abgedeckt sein
Die Person muss die Verantwortung für das Budget selbst tragen oder eine gesetzliche Vertretung haben
Der Bedarf muss durch Unterlagen wie Pflegegrad, ärztliche Stellungnahmen, Tagesstruktur etc. nachgewiesen werden
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Selbstbestimmung
Individuelle und flexible Gestaltung der Assistenz
Mitbestimmung beim Personal
Einsatz auch für soziale Teilhabe, nicht nur Pflege
Keine Arbeitgeberpflichten im Dienstleistungsmodell
Offizielle Anstellung von Angehörigen möglich
Unterstützung bei der Antragstellung durch Pflegekreuz
Steht das Persönliche Budget zur freien Verfügung oder ist es zweckgebunden?
Es gibt keine gesetzliche Ober- oder Untergrenze. Die Höhe hängt ab von:
dem individuellen Unterstützungsbedarf (z. B. 2 Std./Tag oder 24/7)
der Qualifikation des eingesetzten Personals (z. B. Helfer*in oder Pflegefachkraft)
dem anerkannten Leistungsumfang durch das Amt
Beispiel: Bei einem hohen Hilfebedarf mit Pflegefachkraft kann das Budget mehrere tausend Euro im Monat betragen.
Missbrauch oder Zweckentfremdung und seine Folgen
Zweckgebundenheit:
Das Persönliche Budget ist zweckgebunden.
Es darf nur für die vereinbarten Leistungen verwendet werden (z. B. Assistenz, Teilhabeleistungen, Hilfen zur Mobilität).
Grundlage ist der Gesamtplan / Hilfeplan nach SGB IX (§ 29, § 30, § 32 SGB IX).
Keine freie Verfügung wie „Einkommen“:
Es handelt sich nicht um zusätzliches Geld für private Ausgaben.
Es ist ein Leistungsersatz: Statt dass ein Kostenträger direkt eine Sach- oder Dienstleistung bezahlt, bekommt die leistungsberechtigte Person Geld und organisiert die Leistung selbst.
Nachweispflicht:
Verwendung muss durch Belege, Rechnungen, Verträge, Stundennachweise
gegenüber dem Leistungsträger nachgewiesen werden.
Abrechnung erfolgt regelmäßig monatlich.
Missbrauch oder Zweckentfremdung und seine Folgen
Rückforderung:
Zweckentfremdete Beträge können vom Kostenträger zurückgefordert werden (§ 47 SGB I, § 29 Abs. 3 SGB IX).
Kürzung oder Einstellung:
Bei wiederholter falscher Verwendung kann das Budget gekürzt oder komplett eingestellt werden. Statt Persönlichem Budget kann der Kostenträger dann wieder Sach- oder Dienstleistung direkt gewähren.
Strafrechtliche Folgen:
Bei vorsätzlichem Missbrauch (z. B. falsche Rechnungen, Betrug) können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden (z. B. Betrug nach § 263 StGB).
Zivilrechtliche Folgen:
Zusätzlich kann es zu Schadensersatzforderungen kommen, wenn Leistungen unrechtmäßig in Anspruch genommen wurden.
Fazit: Das Persönliche Budget ist streng zweckgebunden. Es stärkt Selbstbestimmung und Wahlfreiheit – aber nur im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Missbrauch führt zu Rückforderungen, Budgetentzug und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen.
Arbeitgebermodell im persönlichen Budget
Was ist das Arbeitgebermodell im Persönlichen Budget?
Im Arbeitgebermodell wird das persönliche Budget genutzt, um einen Mitarbeiter zu beauftragen. Die Budgetnehmerin oder der Budgetnehmer übernimmt selbst Arbeitgeberverpflichtungen und organisiert selbst das Personal, die Einsätze und rechnet die Leistungen ab – rechtssicher, zuverlässig und flexibel.
Was ist der Unterschied zum klassischen Pflegedienst?
Pflegedienste erbringen Leistungen nach festem Katalog (SGB XI) und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Das Dienstleistungsmodell ist flexibler, individueller und nicht auf Grundpflege beschränkt – es umfasst auch Haushalt, Freizeit, Teilhabe und Nachtassistenz. Zudem entscheidet der/die Budgetnehmer*in aktiv mit, wer wann unterstützt.
Welche Leistungen sind im Arbeitgebermodell möglich?
Grundpflege
Haushaltshilfe
Begleitung zu Terminen
Freizeitassistenz
Nacht- und Wochenendbetreuung
soziale Teilhabe
Strukturierung des Alltags
Die Leistungen werden nach dem tatsächlichen Bedarf der Person individuell zusammengestellt.
Wer übernimmt im Arbeitgebermodell die rechtliche Verantwortung?
Der Leistungsberechtigte / die Budgetnehmerin / der Budgetnehmer übernimmt:
die Anstellung des Personals
Lohnzahlung, Sozialabgaben, Versicherung
Urlaubsvertretung und Vertretungsplanung
Dokumentation und Organisation
Budgetnehmer*innen haben eine volle Arbeitgeberrolle und die Entscheidungshoheit.
Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Amt oder mit dem Budgetnehmer?
Es gibt drei Möglichkeiten:
Direkt mit dem Budgetnehmer: Dieser erhält das Budget vom Amt und bezahlt die Dienstleistung.
Abtretungserklärung: Das Amt überweist direkt an Pflegekreuz.
Einzelvereinbarung: Pflegekreuz rechnet direkt mit dem Amt ab – z. B. bei Anerkennung als Assistenzdienst.
In jedem Fall bleibt die Verantwortung für die Mittelverwendung beim Budgetnehmer.
Muss ich als Assistenzkraft mit dem Amt kommunizieren?
Nein. Sofern du Angestellter direkt über den leistungsberechtigten Budgetnehmer bist, liegt die volle Verantwortung beim Budgetnehmer.
Oder: Du bist als Angestellte*r bei Pflegekreuz tätig – dann hast du keinen Kontakt mit dem Amt. Verträge, Lohn, Planung und Organisation laufen vollständig über Pflegekreuz.
Wie komme ich oder mein Angehöriger ins Dienstleistungsmodell?
Kontaktaufnahme mit Pflegekreuz
Bedarfsermittlung & Beratung
Antragstellung mit unserer Unterstützung
Bewilligung durch das Amt
Start der Assistenz
Alles kostenfrei und begleitet.
Können Angehörige als Assistenzkraft angestellt werden?
Ja. Pflegekreuz kann Angehörige sozialversicherungspflichtig und offiziell anstellen, wenn ein persönliches Budget bewilligt wird. Wir übernehmen die gesamte Antragstellung und Vertragsabwicklung.
Welche Nachteile gibt es im Arbeitgebermodell und welche Vorteile gibt es im Dienstleistungsmodell?
Gemeinsame Grundlage (für beide Modelle):
Budgetnehmer*in hat volle Flexibilität
Entscheidungshoheit über Inhalte, Zeiten und Personen
Mitwirkung bei der Auswahl des Personals
Selbstbestimmung in allen wesentlichen Fragen der Assistenz
Arbeitgebermodell – Nachteile:
Arbeitgeberpflichten liegen vollständig beim Budgetnehmer (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Sozialversicherungen, Urlaubsregelungen, Krankheitsvertretungen)
Hoher Verwaltungsaufwand (Dokumentation, Meldungen an Krankenkassen, Finanzamt etc.)
Rechtliche Risiken (Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Haftung)
Hoher Organisationsaufwand bei Ausfällen oder Personalengpässen
Budgetnehmer trägt die gesamte Verantwortung für Personalmanagement und Qualitätssicherung
Dienstleistungsmodell – Vorteile:
Keine Arbeitgeberpflichten → Dienstleister übernimmt Arbeitsverträge, Löhne, Versicherungen, Dienstpläne
Verlässliche Vertretung bei Krankheit oder Urlaub durch den Dienstleister
Administrative Entlastung → weniger Bürokratie für Budgetnehmer
Budgetnehmer behält trotzdem volle Kontrolle über Art, Umfang und Inhalte der Leistungen
Mitbestimmung beim eingesetzten Personal bleibt erhalten (z. B. Auswahlgespräche, Wunschpersonen)
Mehr Sicherheit, da Dienstleister rechtliche und organisatorische Verantwortung trägt
Schlicht gesagt:
Arbeitgebermodell: maximale Selbstorganisation, aber auch maximale Verantwortung und Risiken.
Dienstleistungsmodell: volle Selbstbestimmung bei deutlich weniger Pflichten und Belastung.
Mitarbeiter*in werden bei Pflegekreuz
Was macht eine Assistenzkraft bei Pflegekreuz?
Du betreust eine einzelne Person mit Unterstützungsbedarf – z. B. im Alltag, im Haushalt, bei der Pflege, bei Terminen oder in der Freizeit.
In der Regel keine Schichten, nur bei Erfordernis, keine Touren – sondern 1:1-Betreuung mit Zeit, Nähe und Wertschätzung.
Ich habe keine Ausbildung – kann ich trotzdem Assistenzkraft werden?
Ja! Quereinsteiger*innen sind willkommen.
Wir bieten dir: individuelle Einarbeitung
feste Ansprechpartner
kollegiale Unterstützung
sichere, sinnvolle Arbeit
Ich bin Pflegefachkraft / Krankenschwester – welche Möglichkeiten habe ich?
Du wirst gezielt bei komplexeren Klient*innen eingesetzt – z. B. mit medizinischem Pflegebedarf, herausforderndem Verhalten oder psychischer Erkrankung.
Deine Qualifikation wird tariflich nach TVöD vergütet.
Wo finden die Einsätze statt?
In ganz Deutschland
Einsatzort: so wohnortnah wie möglich.
Wie sind die Arbeitszeiten geregelt?
Planbare, feste Einsatzzeiten
Keine Schichtarbeit
Keine Touren
Beschäftigung in Minijob, Teilzeit oder Vollzeit möglich
Wie erfolgt die Bezahlung?
nach TVöD
inkl. Zuschlägen, Sozialversicherung
Lohnfortzahlung bei Krankheit
bezahlter Urlaub
transparente Abrechnung
Gibt es eine Einarbeitung?
Ja. Du wirst strukturiert eingearbeitet, begleitet und unterstützt.
Gerade zu Beginn steht dir unser Team zur Seite.
Wie läuft die Bewerbung ab?
Anruf oder E-Mail genügt
Persönliches Gespräch
Kein formelles Bewerbungsverfahren notwendig
Einstieg jederzeit möglich
Antragstellung und Abrechnung
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
✅ Pflegegradbescheid / MDK-Gutachten
✅ Ärztliche Unterlagen / Entlassungsberichte
✅ Beschreibung des Tagesablaufs / Assistenzplan
✅ Persönliche Sicht ausgefüllt und unterschrieben
✅ Eingliederungshilfegrundantrag ausgefüllt und unterschrieben
✅ Nachweis des Unterstützungsbedarfs
✅ Jobcenter-Bescheid, Grundsicherungsbescheid, Rentenbescheid oder Einkommensteuerbescheid. Falls nicht vorhanden, dann die letzten drei Monate der Einkommensnachweise.
Pflegekreuz unterstützt Sie bei Zahlung gegen Vorkasse bei der Zusammenstellung und Antragstellung.
Wer stellt den Antrag und wie lange dauert es?
Den Antrag stellt die leistungsberechtigte Person selbst (oder ein gesetzlicher Vertreter). Die Bearbeitungszeit variiert meist 4–12 Wochen, abhängig vom Träger. Pflegekreuz begleitet den Prozess aktiv und beschleunigt die Genehmigung durch vollständige Unterlagen.
Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Amt oder mit dem Budgetnehmer?
Die Abrechnung kann flexibel erfolgen:
Über den Budgetnehmer:
Das Amt zahlt das persönliche Budget an die berechtigte Person. Diese beauftragt Pflegekreuz und zahlt die Rechnung monatlich.
Direkte Zahlung an Pflegekreuz (mit Einwilligung):
Das Amt überweist auf Wunsch direkt an Pflegekreuz, z. B. mit einer Abtretungserklärung.
Direkte Einzelvereinbarung mit dem Amt (§ 125 SGB IX):
Pflegekreuz kann auch direkt mit dem Amt abrechnen als anerkannter Dienstleister, wenn eine Einzelvereinbarung vorliegt.
Weitere rechtliche Regelungen und Prinzipien
Was bedeutet das Wunsch und Wahlrecht?
Geregelt in:
§ 8 SGB IX (Teilhabeleistungen)
§ 9 SGB XII (Sozialhilfe, z. B. Hilfe zur Pflege)
Es besagt:
Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf dürfen selbst entscheiden:
welche Leistungen sie erhalten
in welcher Form (z. B. Persönliches Budget)
von welchem Anbieter (z. B. Pflegekreuz)
und an welchem Ort (z. B. zuhause)
Nur bei unverhältnismäßigen Mehrkosten oder unzumutbarem Aufwand darf abgewichen werden und nur mit Begründung.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für das Persönliche Budget?
Die Grundlage für das persönliche Budget ist § 29 SGB IX.
Dort ist geregelt, dass Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf anstelle von Sachleistungen eine Geldleistung zur selbstbestimmten Organisation von Assistenz erhalten können.
Weitere relevante Regelungen sind:
§§ 90 ff. SGB IX – Leistungen zur sozialen Teilhabe
§ 99 SGB IX – Voraussetzungen der Leistungsberechtigung
§ 61 SGB XII – Hilfe zur Pflege bei erheblichem Unterstützungsbedarf
§ 125 SGB IX – Rahmenverträge für anerkannte Leistungserbringer
§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (z. B. bei medizinischer Assistenz)
Ist das Persönliche Budget eine „Kann-“ oder „Muss Leistung“?
Das persönliche Budget ist ein Rechtsanspruch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB IX – also eine „Muss-Leistung“.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss der Leistungsträger ein persönliches Budget gewähren. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn der individuelle Bedarf bereits vollständig durch andere Leistungen gedeckt ist oder triftige Gründe vorliegen.
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